1. Die Wahrscheinlichkeit, dass es durch einen unfallbedingten Flugzeugabsturz zu
einer Beschädigung des Forschungsreaktors BER II oder der Landessammelstelle und
infolgedessen zu einer relevanten Freisetzung von Radioaktivität in die Umgebung kommt, ist dem Bereich des tolerablen Restrisikos zuzuordnen.
2. Die Nutzung der streitgegenständlichen Abflugverfahren (sog. Wannsee-Route)
führt nicht zu einer Erhöhung des Risikos gezielter Anschläge aus der Luft auf die kerntechnischen Anlagen des Helmholtz-Zentrums.
3. Bei den Klägern ist weder für die Tag- noch für die Nachtzeit zu erwarten, dass
sie durch die angegriffenen Abflugverfahren unzumutbarem Fluglärm ausgesetzt
sein werden. Unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle ist die Festsetzung eines Flugverfahrens
bereits dann nicht zu beanstanden, wenn dafür ein sachlich einleuchtender
Grund vorhanden und hinreichend sachlich begründet ist. Die Wannsee-Route führt
dazu, dass in den Pegelbändern > 46 dB(A) am Tag weniger Menschen von Fluglärm
betroffen sind als bei dem langen Verfahren um Potsdam und Werder (Havel). Auch
der um 50 % kürzere Flugweg und damit eine niedrigere CO2-Belastung sprechen für
die getroffene Alternativenauswahl.